B u e r g e r Recht
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Untere Lindenstr. 4, 58089 Hagen, 02331/961600, mail@ra-ralf-buerger.deNeuer Text
"Die aktuelle Presse über Massenentlassungen, Kurzarbeit, drohende Insolvenzen sowie über die anstehenden betriebsbedingten Kündigungen beunruhigen zahlreiche Arbeitnehmer", so kann Rechtsanwalt Ralf Buerger, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht, berichten. Als Beispiel plant die Bilstein-Gruppe als Auswirkung der Corona-Pandemie den Abbau von bis zu 240 Arbeitsplätzen am Standort Hagen-Hohenlimburg. Auch das Kaltwalzunternehmen C.D. Wälzholz hatte kürzlich den Abbau von rund 150 Arbeitsplätzen angekündigt. C.D. Wälzholz hat seinen Sitz ebenfalls in Hagen und ist vor Bilstein das größte deutsche Kaltwalzunternehmen. Im den Zeitungen wurden bezüglich der Deutschen Edelstahlwerke (Hagen/Witten) und Thyssenkrupp (Hagen/Olpe) bereits nach dem ersten Corona-Lockdown Kündigungen bzw. der Abbau von zahlreichen Arbeitsplätzen angekündigt.
In diesen unsicheren Zeiten auf dem Arbeitsmarkt und dem drohenden, erheblichen Stellenabbau haben die betroffen Arbeitnehmer zahlreiche berechtigte Fragen, die eine Beantwortung verdienen.
Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem ggfls. geltenden Tarifvertrag bzw. aus dem Gesetz.
Gem. § 622 I BGB gelten die folgenden gesetzlichen Kündigungsfristen:
„(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.“
Beim Abschluss eines Aufhebungs-/Abwicklungsvertrages mit dem Arbeitgeber ist äußerste Vorsicht geboten. Solche Verträge haben unter Umständen erhebliche Auswirkungen bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes. Regelmäßig verhängen die Agenturen für Arbeit Sperrfristen bzw. kürzen die Leistungen, da ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirken darf. Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. Abwicklungsvertrages mit dem Arbeitgeber ist im Vorfeld dringend fachanwaltlicher Rat einzuholen, um gravierende finanzielle Einbußen zu vermeiden.
Stand: 23.11.2020