Fristlose Änderungskündigung zwecks Einführung von Kurzarbeit ist zulässig, so das ArbG Stuttgart
Massenentlassungen, Kurzarbeit, drohende Insolvenzen sowie anstehenden betriebsbedingte Kündigungen beunruhigen nunmehr seit Monaten zahlreiche Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so kann Rechtsanwalt Ralf Buerger, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht, berichten. Regional gibt es z.B. Umstrukturierungen bei der Bilstein-Gruppe am Standort Hagen-Hohenlimburg, dem Kaltwalzunternehmen C.D. Wälzholz mit Sitz in Hagen den Deutschen Edelstahlwerken (Hagen/Witten), HAWKER in Hagen und Thyssenkrupp (Hagen/Olpe). Hunderte von Arbeitsplätzen stehen auf dem Spiel.
Bereits nach dem ersten Corona-Lockdown wurden allgemein Kündigungen bzw. der Abbau von zahlreichen Arbeitsplätzen angekündigt. Zahlreiche Arbeitnehmer wurden in die Kurzarbeit geschickt.
Zum Thema Kurzarbeit hat nunmehr das Arbeitsgericht Stuttgart mit einem Urteil vom 22.10.2020, Az.: 11 Ca 2950/20 entschieden, dass eine fristlose Änderungskündigung zur Einführung der Kurzarbeit gerechtfertigt sein kann.
In dem zu verhandelnden Fall hatte ein Leiharbeitsunternehmen, das u.a. Beschäftigte im sozialen Bereich vermittelt, angesichts von geschlossenen Einrichtungen und wegbrechenden Aufträgen während des ersten Corona-Lockdown erfolgreich Kurzarbeit beantragt. Es bestanden keine kollektivrechtlichen Regelungen. Die Firma musste mit ihren Beschäftigten individuelle Abmachungen zur Einführung von Kurzarbeit treffen. Dann kam es zum Streit. Eine Personaldisponentin weigerte einer Vereinbarung über Kurzarbeit zuzustimmen. Daraufhin sprach die Firma der Arbeitnehmerin eine fristlose Änderungskündigung aus. Dagegen legte die Frau Kündigungsschutzklage ein, jedoch ohne Erfolg.
Zunächst gestand das Arbeitsgericht Stuttgart zu, dass eine fristlose Änderungskündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig sei. Ein solcher Grund sei hier jedoch gegeben. Denn müsse sich der Arbeitgeber in jedem Fall an die ordentlichen Kündigungsfristen halten, "wäre im Ergebnis bei Verweigerung einzelner Arbeitnehmer die Einführungsmöglichkeit von Kurzarbeit gerade bei längeren Kündigungsfristen (sinnvoll) ausgeschlossen, obwohl die Kurzarbeit primär den Zweck ja hat, einen Arbeitsplätzeabbau zu verhindern". Dies gelte "gerade in der Corona-bedingten Situation, bei der die Schließung der Einrichtungen wie hier ohne längere Ankündigung (und damit ohne Planbarkeit) vollzogen wurde und dies sich unvorhersehbar kurzfristig auf den Arbeitsbedarf ausgewirkt hat".
Bei einem erheblichen Arbeitsausfall liege im Sinne von § 96 SGB III zugleich ein dringendes betriebliches Erfordernis vor, welches eine Änderungskündigung rechtfertige. Dies ergebe sich schon aus der gesetzgeberischen Wertung der §§ 95 ff. SGB III.
Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sei die Änderungskündigung in Ordnung, da eine angemessene Vorlauffrist und Begrenzung der Kurzarbeit in Aussicht gestellt wurde. Die Maßnahme sei daher nicht zu beanstanden gewesen.
Zudem hob das Gericht den Umstand hervor, dass Kurzarbeit nur dann eingeführt werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld auch in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
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