Eine Kündigung kommt selten allein!
Die betriebsbedingte Kündigung stellt den Arbeitgeber vor erhebliche Hürden.
Der Arbeitgeber hat im arbeitsgerichtlichen Prozess grundsätzlich alles darzulegen und zu beweisen, was nach seiner Auffassung die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt.
Nur bei einer Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich mit Namensliste gelten andere Spielregeln. Daher ergreifen Arbeitgeber diese Möglichkeit gern, um erhebliches Personal zu reduzieren. Der Betriebsrat wird im Regelfall einem Interessenausgleich mit Namensliste nur, bei einem angemessenen Sozialplan mit Abfindungen für den jeweiligen Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes, zustimmen.
Interessenausgleich mit Namensliste. Gesetzliche Vermutung des dringenden betrieblichen Erfordernisses.
Gem. § 1 Abs. 5 KSchG gilt:
„Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet“ (sogenannte Namensliste), „so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist.
Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nur auf grobe Fehlerhaftigkeitüberprüft werden.“
Im Vorfeld haben hier der Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung und der Arbeitgeber die betrieblichen Erfordernisse der Kündigung bereits erörtert und die Notwendigkeit der Entlassungen in einem sogenannten Interessenausgleich manifestiert. Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser Vorarbeit die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung für den Arbeitgeber erheblich erleichtert. Das Gesetz stellt nämlich bereits fest, dass in diesem Falle die ausgesprochene Kündigung tatsächlich durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt und damit wirksam ist.
Im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der Arbeitgeber gem. dem Bundesarbeitsgericht (BAG), (BAG Urteil vom 27. September 2012 – 2 AZR 516/11) im Kündigungsschutzprozess nur noch folgende Punkte darzulegen:
1. Das Vorliegen einer Betriebsänderung,
2. und dass die Kündigung aufgrund dieser Betriebsänderung erfolgte.
3. Die Existenz einer Namensliste,
4. und dass der Interessenausgleich mit Namensliste in schriftlicher Form zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wurden.
Nach dem Vortrag des Arbeitgebers ist der gekündigte Arbeitnehmer in der Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitgeber müsste im Kündigungsschutzprozeß darlegen und beweisen,
1. dass eineder o.g. Voraussetzungen vom Arbeitgeber nicht erfüllt wurde,
2. oder dass der Interessenausgleich mit Namensliste zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat nicht wirksam vereinbart wurde,
3. oder sein Arbeitsplatz in Wirklichkeit noch vorhanden ist,
4. bzw. eine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder im Unternehmen besteht,
5. ggfls. die Sozialauswahl grob fehlerhaft erfolgte.
Vom Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess erhobene Vermutungen müsste der Arbeitnehmer auf bestimmte Tatsachen stützen und auch beweisen.
Es gilt das Prinzip, dass zunächst jeder die für ihn selbst sprechenden günstigen Punkte vorzutragen hat. Bestrittene Punkte wären im Nachgang zu beweisen.
Arbeitgeber beschränken in einem Fall einer betriebsbedingten Kündigung mit Interessenausgleich und Namensliste ihren eigenen Vortrag auf das Notwendigste, um keine unnötige Angriffsfläche zu bieten. Der gekündigte Arbeitnehmer muss dagegen die Fehler im gesamten Kündigungskonzept des Arbeitgebers darlegen und beweisen, um die gesetzliche Vermutung zur entkräften.
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