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Betriebsbedingte Kündigung und die Massenentlassungsanzeige
Sie haben als Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung erhalten oder Sie beabsichtigen als Arbeitgeber eine Massenentlassung? Dann sollten Sie sich fachanwaltlich beraten lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Massenkündigungsanzeige noch kürzlich grundsätzliche Aussagen getroffen, vgl. BAG, Urteil vom 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 –
Der unionsrechtlicher Betriebs-Begriff
Der Betriebsbegriff des Massenentlassungsrechts ist ein unionsrechtlicher Begriff, so das Bundesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes . Er ist in der Unionsrechtsordnung autonom, einheitlich und losgelöst vom nationalen Begriffsverständnis auszulegen. Die Betriebsbegriffe des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) oder des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.
Der Begriff "Betrieb" im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie (EGRL 59/98) ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören. Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Die fragliche Einheit muss weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können.
Der Betrieb i.S.d. Der EGRL 59/98 muss darum auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung sicherstellt.
Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat
Das Konsultationsverfahren ist vom Arbeitgeber mit der nach nationalem Recht zuständigen Arbeitnehmervertretung durchzuführen. Die auf der Grundlage des unionsrechtlichen Betriebsbegriffs zu beantwortende Frage, ob der Arbeitgeber eine Massenentlassung beabsichtigt, ist von der nach nationalem Recht zu beantwortenden Frage, welche Arbeitnehmervertretung er dabei zu konsultieren hat, strikt zu trennen.
Die örtlich zuständige Agentur für Arbeit
Die Massenentlassungsanzeige ist bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Geht die Anzeige dort vor Zugang der Kündigung nicht ein, ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft und die auf sie bezogene Kündigung unwirksam. Das Gleiche gilt, sofern die Anzeige infolge der Verkennung des Betriebsbegriffs objektiv unrichtige "Muss-Angaben" enthält.
Eine staatliche Stelle wie die Agentur für Arbeit ist nicht befugt, das durch das Unionsrecht gewährte Schutzniveau der Massenentlassungs-Richtlinie, zum Beispiel durch Auskünfte, zu unterschreiten. Die Gewährung von Vertrauensschutz in das Verständnis des Betriebsbegriffs obliegt nicht den nationalen Gerichten, sondern allein dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Auch ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG hindert die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeigefestzustellen. Ob diese ordnungsgemäß erstattet ist, ist lediglich Vorfrage für einen Bescheid der Arbeitsverwaltung nach nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG, gehört nicht zum Regelungsinhalt eines solchen Verwaltungsakts und wird deshalb von dessen Bestandskraft nicht erfasst.
Die Verpflichtung, die Massenentlassungsanzeige bei der für den Sitz des Betriebs örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten, die bei unionsrechtskonformer Auslegung aus § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 2 folgt, ist ebenfalls ein Verbotsgesetz im Sinde des § 134 BGB. Darum ist die Massenentlassungsanzeige und in der Folge auch die ihr folgende Kündigung unwirksam, wenn die Anzeige bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit erstattet wird.
Die gleiche Rechtsfolge, nämlich die Unwirksamkeit der Kündigung, ziehen die inhaltlich nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 entsprechenden Angaben in der Anzeige zum Betrieb und zur Anzahl der in der Regel Beschäftigten nach sich.
Aus Arbeitnehmer und Arbeitgebersicht ist das Massenentlassungsverfahren mitunter nur schwer nachvollziehbar. Daher lassen Sie sich frühzeitig fachkundig beraten.
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Ihre Ansprechpartner: Fachanwälte für Arbeitsrecht Ralf Buerger und Christian Dreier, Hagen.
Auf Wunsch kann die Beratung auch in unserer Zweigstelle in Wetter (Ruhr) erfolgen.
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Stand: 23.11.2020